Mietpreisbremse-gegen-Mieterhöhung-Berlin
7. November 2017 9:38 Uhr

Was bringt die Mietpreisbremse?

Vor allem in den Ballungsräumen werden die Mieten für Wohnungen immer teurer. Wer zentral und gut angebunden wohnen möchte, zahlt meist etwas mehr als das gewöhnlich empfohlene Drittel des Einkommens. Um die Entwicklung zu regulieren, wurde im Juni 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. Sie soll verhindern, dass die Mieten ins unermessliche steigen. Allein in Berlin sind diese zwischen 2004 und 2014 um 45% gestiegen, danach kommen Dresden und München mit einem Anstieg von 27%. In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit der Frage, was die Mietpreisbremse bisher so gebracht hat und welche Alternativen es gibt.

 

Was genau macht die Mietpreisbremse?

Zunächst einmal ist es wichtig zu erwähnen, dass die Mietpreisbremse nicht für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gilt. Laut Gesetzestext gilt sie ausschließlich in vorher definierten Gebieten, welche einen „angespannten Wohnungsmarkt“ haben. Welche Gebiete das sind, regeln die Landesregierungen. Bisher sind 12 von 16 Bundesländern bei der Mietpreisbremse dabei. Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und das Saarland sehen bislang keinen Bedarf. Sofern die Mietpreisbremse einmal eingeführt ist, besagt der Gesetzestext, dass die Miete 1) bei Abschluss eines neuen Mietvertrages 2) in einer bereits bestehenden Wohnung 3) nicht mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf.

 

Für bestehende Mietverhältnisse gilt die Kappungsgrenze

Auf den ersten Blick scheint das Gesetz einige Gruppen auszuschließen. Nämlich diejenigen, die bereits in einer Mietwohnung leben und zu viel Miete bezahlen und diejenigen, die neu geschaffenen Wohnraum beziehen. Sowohl für Neubauten, als auch laufende Mietverhältnisse, gilt die Mietpreisbremse nicht. Genauso sieht es auch in Fällen aus, wo die Miete nach umfassenden Modernisierungsmaßnahmen steigt. Hier müssen sich Mieter zwangsweise mit den erhöhten Preisen anfreunden. Die Gründe liegen darin, dass der Gesetzgeber keine rückläufigen Zahlen bei Neubauten und Modernisierungen generieren wollte. Was bestehende Mietverhältnisse angeht, gibt es mit der sogenannten Kappungsgrenze aber zumindest einen Lichtblick. Diese wurde bereits 2013 beschlossen und besagt, dass die Mietpreise bei laufenden Verträgen innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15% steigen dürfen.

 

Was bringt die Mietpreisbremse nun schlussendlich?

Stellen wir uns einmal vor, dass Sie sich eine bereits ältere Mietwohnung ansehen und einen Mietvertrag angeboten bekommen. Diesen lesen Sie durch und werfen nebenbei einen Blick auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Dann stellen Sie fest, dass die geforderte Miete mehr als 10% darüber liegt. In dem Fall ist das Ergebnis klar. Die Forderung des Vermieters ist unzulässig und Sie haben ein Recht darauf, ihn dafür zu rügen. Genauso, wenn Sie feststellen, dass die Staffelmiete innerhalb von drei Jahren um mehr als 15% ansteigt. Der Vermieter muss sich dann rechtfertigen, warum er die Miete so viel höher ansetzt. Sind die Gründe ungerechtfertigt, dann dürfen unqualifizierte Mehrbeträge einbehalten oder zurückverlangt werden.

Allerdings: Beinahe seit Einführung der Mietpreisbremse melden sich immer mehr Verbände und einzelne Politiker zu Wort, dass sie absolut ineffektiv gegenüber dem eigentlichen Problem sei. Allen voran stellt sich der Deutsche Mieterbund auf, worüber DIE ZEIT zuletzt berichtet hatte.