Entrümpelung nach Todesfall oder Heimbezug
4. Juli 2017 12:37 Uhr

Entrümpelung nach Todesfall oder Heimbezug

Ist ein Familienangehöriger verstorben (Todesfall) oder musste pflegebedingt umziehen (z. B. Heimbezug), gibt es schon allzu viel, worum sich die Erben und Verantwortlichen in einer emotional schwierigen Phase kümmern müssen. Insbesondere geht es dabei um die Wohnung oder das Haus des Verstorbenen oder Pflegebedürftigen, welche/s nun leersteht und vor allem bei Mietobjekten schnellstmöglich geräumt werden muss. Worauf hierbei zu achten ist, haben wir in diesem Artikel einmal zusammengefasst.

Was passiert mit einer Wohnung oder einem Haus, wenn der Besitzer oder Mieter stirbt oder gesundheitsbedingt ausziehen muss?

Wenn es dazu kommt, dass ein Mieter oder Eigentumsbesitzer in ein Heim umziehen muss oder stirbt, rücken (bis auf etwaige Andersregelungen per Testament) die Ehepartner und/oder Kinder als (neue) Mieter oder Eigentümer beim Wohnobjekt nach. Handelt es sich um ein Mietobjekt, ist zu entscheiden, ob dieses weiter genutzt werden soll oder nicht. Behält man die Wohnung, ist der Vermieter entsprechend zu informieren. Anderenfalls kann man den Mietvertrag nur noch kündigen, wobei man mit dem Vermieter eine Regelung außerhalb der dreimonatigen Kündigungsfrist finden sollte, um keine Miete für ein ungenutztes Objekt zahlen zu müssen. Die meisten Vermieter zeigen sich hier kooperativ, da die aktuelle Lage bereits genug Kosten mit sich bringt. Ist das nicht der Fall, stehen den gesetzlichen Neumietern aber auch entsprechende Rechte zu, ein früheres Ausscheiden aus dem Vertrag zu erzwingen.

Handelt es sich um ein Eigentumsobjekt, ist die Lage etwas beruhigter. Hier ist zu entscheiden, ob das Haus oder die Wohnung behalten oder verkauft werden soll. Auch eine Vermietung wäre denkbar, ist aber meist finanziell nicht lohnenswert. Außerdem muss beachtet werden, dass offene Verbindlichkeiten ebenso zum Erbe gehören, wie das Haus an sich (z.B. noch laufende Kredite). Wird zugunsten eines Verkaufs entschieden, ist das Objekt – genau wie bei der Kündigung des Mietvertrages – zu räumen, wofür spezialisierte Firmen und anschließend Immobilienmakler konsultiert werden sollten. Wertvolle Gegenstände, Möbel und Sachen sind vor all dem auszusortieren. Sie können eigens verkauft oder behalten, oder im Zuge einer Auktion versteigert werden, wobei die Erlöse in die Erbmasse fließen und später aufgeteilt werden. Der Rest wird im Zuge der Dienstleistung professionell entsorgt.

Was muss noch beachtet werden?

Zweierlei Dinge müssen noch beachtet werden, wenn es um eine Haushaltsauflösung bei Verstorbenen oder zwangsweise Ausgezogenen geht: Einmal sind neben dem Objekt selbst natürlich auch bestehende Verträge rund um Heizung/Strom/Wasser und private Verträge über Internet, Telefon und Handy, sowie andere Verbindlichkeiten zu beachten und schnellstmöglich aufzulösen. Darüber hinaus sind Ämter und Ansprechpartner zu informieren und über die Lage aufzuklären. Die zweite Sache ist die, dass bei mehreren Erben oder Bevollmächtigen eine gemeinschaftliche Absprache erfolgen muss, damit es nicht zum Streit kommt. Gerade bei Immobilien kann der Streitpunkt schnell entstehen, weshalb trotz aller Emotionen und Schwierigkeiten eine ruhige Verhandlung und Ergebnisfindung geführt werden sollte.

STARK als Partner in dieser Situation

Wir stehen als Partner für eine Haushaltsauflösung und Entrümpelung gerne bereit, um Ihnen zu helfen. Wir wissen um die emotionale Lage, die Sie derzeit durchleben und möchten Sie gerne so weit beraten und unterstützen, dass Sie sich rund um eine Haushaltsauflösung und einen Immobilienverkauf keine Gedanken mehr machen müssen und sich einfach zurücklehnen können. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen persönlichen Termin.